Satzung und Beitragsordnung

Satzung

Stand: 05.03.2019

Präambel:


Zirkel 53,6 ist ein Zusammenschluss von Schenefelder Bürgerinnen und Bürgern, entstanden aus dem Geist des englischen Clublebens. Eine Mitgliedschaft ist ab dem 20. Lebensjahr möglich und endet automatisch mit dem Tod oder dem Austritt.

Die wesentlichen Ziele von Zirkel 53,6 sind:

1. Dienst und Service in und um 22869 Schenefeld für die Allgemeinheit unter dem Motto „Wir machen das“!

2. Beruflicher und privater Austausch unter den Mitgliedern; Horizonterweiterung.

3. Neue Freundschaften, Kontakte und Netzwerke in und um 22869 Schenefeld Zirkel 53,6 ist politisch und konfessionell neutral und allen Menschen gegenüber aufgeschlossen. Typisch für Zirkel 53,6 sind die Offenheit untereinander sowie das Interesse gegenüber traditionellen und auch unkonventionellen Ideen.

Wir unterstützen vor Ort Projekte (Vereine, Verbände, Initiativen oder privates Engagement); das kann durch Anpacken im Projekt selbst und/oder durch Fundraising-Aktionen für das Projekt erfolgen.

Zum Selbstverständnis von Zirkel 53,6 gehört, dass wir komplett ehrenamtlich tätig sind und unsere Unterstützung hemdsärmelig und direkt vor Ort erbringen bzw. gesammelte Spenden und Einnahmen persönlich den Betroffenen zur Verfügung stellen. Verwaltungskosten entstehen durch unsere Organisation nicht.

Dies vorausgeschickt, soll die folgende Satzung für den Zirkel 53,6 in 22869 Schenefeld gelten.



§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


   (1) Der Verein führt den Namen „Zirkel 53,6“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V." Im Nachfolgenden als „Z53,6“ bezeichnet.

   (2) Der Verein hat seinen Sitz in 22869 Schenefeld.

   (3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt stets am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.


§2 Zweck


   (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51ff.AO).

   (2) Zweck des Vereins ist und Gegenstande seiner Tätigkeiten sind:

a. Die Förderung mildtätiger Zwecke durch selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Personengruppen (Alte, Jugendliche, Kinder, Familien u.a.) im Sinne von § 53 AO.

        b. Die Förderung sonstiger gemeinnütziger und/oder mildtätiger und/oder kirchlicher Einrichtungen, sowie privater Initiativen, mit dem Ziel der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.

        c. Förderung von Kunst und Kultur.

        d. Förderung von Umwelt-, Landschafts- und Tierschutz.

        e. Förderung des bürgerlichen Engagements in der Gesellschaft.

   (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Eigenleistungen sowie durch Bar- und Sachzuwendungen, die durch öffentliche Veranstaltungen und Vorträge generiert werden. Im Einzelnen werden die Zwecke erreicht durch:

        a. Planung und Durchführung öffentlicher Veranstaltungen mit dem Ziel, Geldmittel durch Gäste und Sponsoren einzuwerben.

        b. Regelmäßige Durchführung von Projekten und Umsetzung von Einzelmaßnahmen im Sinne der AO 51ff.

        c. Unterstützung bestehender Projekte ausschließlich gemeinnütziger Organisationen/privater Initiativen, die den Richtlinien dieser Satzung entsprechen.

        d. Aufklärung über Hintergründe der Not und Ungerechtigkeit mittels Öffentlichkeitsarbeit.

   (4) Die Tätigkeit des Vereins ist unpolitisch und überkonfessionell.

   (5) Die Förderung durch den Verein erfolgt selbstlos; er verfolgt dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

   (6) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

   (7) Die Vereinsämter sind Ehrenämter


§3 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§4 Vorstand


   (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem

        a. Vorsitzenden,

        b. stellvertretenden Vorsitzenden,

        c. dem Schriftführer,

        d. dem Schatzmeister.

   (2) Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich einzeln durch Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über € 1.500,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

   (3) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

   (4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

        a. Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

        b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

        c. Erstellung des Jahresberichts pro Vorstandsamt,

        d. Finanzielle und inhaltliche Planung des Geschäftsjahres,

   (5) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen.

   (6) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt am 01.03. und endet am 28./29.02. des Folgejahres; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist unbegrenzt möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

   (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Diese werden vom Vorsitzenden oder stellvertretendem Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom Sekretär mündlich oder per E—Mail einberufen. Die Einberufung hat per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von wenigstens zwei Tagen zu erfolgen. Als Einberufung gilt auch ein auf einer Vorstandssitzung gefasster Beschluss über Zeit und Ort einer oder mehrerer künftiger Vorstandssitzungen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Sekretär geleitet. Der Sitzungsleiter kann Personen, die nicht Mitglied des Vorstands sind, die Anwesenheit gestatten.

   (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel seiner im Zeitpunkt des Zusammentretens der Versammlung noch amtierenden Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten soll. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse auch mündlich oder in Textform gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands zustimmen. Solche Beschlüsse sind anschließend schriftlich niederzulegen.

   (9) Der Vorstand ist insbesondere berechtigt, über die Verwendung der Vereinsgelder ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung zu beschließen und hat hierbei den gemeinnützigen Vereinszweck zu beachten. Dabei soll der Vorstand Empfehlungen der Mitglieder von Zirkel 53,6, insbesondere im Hinblick auf die gemeinnützige Verwendung, prüfen und gegebenenfalls berücksichtigen.

   (10) Des Weiteren sind die Aufgaben des Vorstands im Verzeichnis der „Aufgaben der Ämter“ niedergelegt.


§5 Mitglieder, Fördermitglieder und Mitgliedsbeiträge


   (1) Mitglieder des Clubs Zirkel 53,6 sind automatisch Mitglieder (stimmberechtigte Mitglieder) des Vereins, deren Mitgliedschaft wird durch den Beitritt in den Club begründet.

   (2) Der Verein kann auch andere natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder aufnehmen.

   (3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Mitglieder können nur natürliche Personen, Fördermitglieder können sowohl natürliche wie juristische Personen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme stimmberechtigter Mitglieder. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme von Fördermitgliedern. Fördermitglieder haben keine Stimmberechtigung. Bei Ablehnung eines Antrags (d.h. nicht absolut mehrheitliche Zustimmung) besteht keine Verpflichtung dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

   (4) Die Mitgliedschaft endet durch

        a. Tod,

        b. Austritt, auch aus dem Club Zirkel 53,6

        c. Streichung aus der Mitgliederliste oder

        d. Ausschluss aus dem Verein.

   (5) Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

   (6) Zur Ehrung verdienter Mitglieder oder verdienter ehemaliger Mitglieder kann eine Ehrenmitgliedschaft oder die Ehrenclubpräsidentschaft verliehen werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung einstimmig. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch einstimmigen Beschluss des Tisches wieder entzogen werden. Ehrenmitglied oder Ehrenpräsidenten haben das Recht an den Clubabenden ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sie sind auf Wunsch über das Clubgeschehen zu unterrichten. Darüber hinaus stehen den Ehrenmitgliedern oder Ehrenclubpräsidenten keine weiteren Rechte nach dieser Satzung zu.

   (7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder trotz zweimaliger Mahnung an seine dem Verein zuletzt bekannte Adresse mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Der Beschluss darf nicht vor Ablauf von vier Wochen ab Absendung der zweiten Mahnung erfolgen. In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen.

   (8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

   (9) Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum Ausscheiden fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge erlischt nicht durch Beendigung der Mitgliedschaft. Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen im Übrigen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden und sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.

   (10) Der Jahresbeitrag der Mitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und wird gesondert in einer Beitragsordnung ausgewiesen.


§6 Mitgliederversammlung


   (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

        a. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte/Jahresberichtes (gem. §4(4) Satz 2c)) der Vorstandsmitglieder,

        b. die Entlastung des Vorstands,

        c. die Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfer

        d. den Beschluss einer Beitragsordnung, die vom Vorstand vorgeschlagen werden kann und die die Festsetzung der Art und der Höhe der Mitgliedsbeiträge enthält,

        e. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

        f. die Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

        g. Empfehlungen an Vorstand und Mitglieder.

   (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens jährlich einmal stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangt.

   (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Nennung einer Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von wenigstens fünf Tagen zu erfolgen. Unabhängig von der Art des Kommunikationsweges genügt die Versendung der Einberufung an die letzte dem Verein bekannte Adresse. In die Berechnung der Frist wird der Tag der Absendung der Post bzw. E-Mail und der Tag der Versammlung nicht einberechnet.

   (4) Der Vorstand kann beschließen, dass schriftliche Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung zulässig sind, wenn sie binnen einer von ihm gesetzten Frist vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei ihm eingegangen sind; die Antragsfrist ist in der Einladung bekannt zugeben.

   (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder zur Versammlungsleitung berechtigt, so wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter. Der Versammlungsleiter legt nach eigenem Ermessen fest, ob die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussion einem Wahlausschuss übertragen wird. Er bestimmt die Art der Abstimmung.

   (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst.

   (7) Eine Änderung der Satzung und eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen abgegebenen Stimmen, gleiches gilt für den Beschluss über die Auflösung des Vereins.

   (8) Bewerben sich mehrere Kandidaten um ein Wahlamt, so gilt derjenige als gewählt, welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

   (9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

   (10) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer zeitgleich zum Vorstand. Dieser hat die Aufgabe die laufenden Rechtsgeschäfte zu überwachen sowie die laufende Buchführung zu prüfen.


§7 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes


   (1) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt sowie dem Vereinsregister unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

   (2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegmnstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Mitglieder des Vorstandes.

   (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Schenefelder Tafel zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§8 Salvatorische Klausel


   (1) Diese Satzung bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die Mitglieder verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch eine Regeiung zu ersetzen, die dem wirtschafilichen gemeinniiltzigen Sinn der urspünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.

   (2) Entsprechendes gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzunglücke offenbart wird. Sind Bestimmungen dieser Satzung auszulegen, so ist der Vorzug derjenigen Auslegung zu geben, die am besten mit den Idealen und Vorstellungen der Satzung von Zirkel 53,6 übereinstimmt.

   (3) Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05.03.2019 errichtet. Die Satzung tritt am: 05.03.2019 in Kraft.


Schenefeld, den 05.03.2019




Beitragsordnung

Stand: 05.03.2019

Präambel:


Um die Arbeitsfähigkeit des Clubs Zirkel 53,6 und des Vereins Zirkel 53,6 e.V. zu gewährleisten, ist neben den Einkünften aus satzungsmäßigen Einnahmen durch z.B. Veranstaltungen, auch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen unerlässlich.

Beiträge werden von folgenden Mitgliedschaften erhoben:

   (1.) Stimmberechtigte Mitglieder (Mitglieder im Club 53,6)

   (2.) Fördermitglieder

        a. Natürliche Personen.

        b. Juristische Personen.


§ 1 Stimmberechtigte Mitglieder


Gemäß Beschlussfassung vom 05.03.2019 sind alle stimmberechtigten Mitglieder vom Club Zirkel 53,6 verpflichtet Mitgliedsbeitrag an den Verein zu zahlen:

Für stimmberechtigte Mitglieder gilt:

   Jahresbeitrag:    70,00 EUR


§2 Fördermitglieder


Gemäß Beschlussfassung vom 05.03.2019 sind Fördermitglieder vom Zirkel 53,6 verpflichtet einen Mindestbeitrag an den Verein zu zahlen:

1. Für natürliche Personen gilt folgender Mindestbeitrag:

   Jahresbeitrag:    70,00 EUR

Ein freiwillig höherer Beitrag kann gezahlt werden.

2. Für juristische Personen gilt folgender Mindestbeitrag:

   Jahresbeitrag:    700,00 EUR

§3 Zahlweise


Die o.g. Beträge sind jährlich zu entrichten. Der Vorstand ist ermächtigt, einzelnen Mitgliedern in besonderen Lebenssituationen vollständige oder teilweise Nachlässe auf die hier beschriebene Beitragsreglung sowie, in begründeten Ausnahmefällen, monatliche/anteilige Zahlungen zu gewähren.

Schenefeld, O5.03.2019